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Pressemitteilung des Sozialgerichts Bremen vom 16.02.2017

Sozialgericht Bremen für Unterhaltsklage eines vermeintlichen "Reichsbürgers" nicht zuständig

In einem jetzt veröffentlichen Beschluss hat das Sozialgericht Bremen entschieden, dass das Sozialgericht für die Unterhaltsklage eines vermeintlichen "Reichsbürgers" nicht zuständig ist. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass der "Reichsbürger" für das Verfahren nicht unerhebliche Gerichtskosten zahlen muss.

Der 39 Jahre alte Bremer hatte gegenüber dem Versorgungsamt Bremen geltend gemacht, das Deutsche Reich bestehe fort. Deutschland sei "besetztes Gebiet", die Bundesrepublik Deutschland sei ein „Pseudostaat“, ein "Verwaltungskonstrukt", und er selbst sei Kriegsgefangener. Als Kriegsgefangener habe er Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die Soldaten der Besatzungsarmee. Die Besatzungsarmee sei die Bundeswehr. Damit habe er Anspruch auf Sold mindestens wie für einen einfachen Soldaten nach den für die Bundeswehr geltenden Gesetzen (nach seiner Berechnung: 1.955,27 € brutto). Dieser Anspruch ergebe sich aus einem noch in der Zeit des Deutschen Kaiserreichs abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag, der Haager Landkriegsordnung von 1907. Das Versorgungsamt Bremen lehnte den Antrag ab.

Hiergegen erhob der Mann Klage vor dem Sozialgericht. Er hat u.a. erklärt, er „bezeichne …(sich) nicht als "Reichsbürger" und gehöre schon gar keiner "rechten Gesinnung" an, (sondern)… "ziehe nur konsequente Schlüsse aus der geltenden Rechts- und Tatsachenlage".

Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: S 10 SV 22/16) hat sich das Sozialgericht für unzuständig erklärt: Es sei nur für solche Verfahren zuständig, die § 51 Sozialgerichtsgesetz ihm ausdrücklich zuweise. Ansprüche nach der Haager Landkriegsordnung fielen nicht darunter. Außerdem hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger für das Verfahren – anders als im Normalfall vor dem Sozialgericht - Gerichtskosten zahlen muss, und zwar berechnet nach der Höhe der geltend gemachten Besoldung als Soldat (Hälfte des geltend gemachten Betrages für ein Jahr, §§ 63, 52 Gerichtskostengesetz, also: 11.731,62 €).

Das Sozialgericht beschäftigt 19 Richter und 27 Beamte bzw. Tarifbeschäftigte. Das Sozialgericht Bremen entscheidet – wie alle Sozialgerichte - vor allem über Klagen von Bürgerinnen und Bürgern gegen Sozialleistungsträger, z. B. gegen die Jobcenter (sog. "Hartz IV"-Verfahren), die Krankenkassen oder die Rentenversicherungsträger. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht Bremen für die ca. 660.000 Menschen, die in Bremen und Bremerhaven wohnen. Zusätzlich können auch Personen, die in Bremen oder Bremerhaven arbeiten, ihre Klage beim Sozialgericht Bremen erheben.

Ansprechpartner:

Pressesprecherin des Sozialgerichts Bremen

Richterin am Sozialgericht Verena Sahlender
Tel.: 0421/361-10867
Fax: 0421/361-6911
E-Mail: pressestelle@sozialgericht.bremen.de
Post: Pressestelle
Sozialgericht Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen