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  • Sozialgericht Bremen: Mietkostengrenzen für Hartz IV-Bezieherin Bremerhaven rechtmäßig

Pressemitteilung des Sozialgerichts Bremen vom 12.04.2016

Sozialgericht Bremen bestätigt die in Bremerhaven im Rahmen des Bezugs von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") geltenden Mietkostengrenzen

Das Sozialgericht Bremen hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. S 28 AS 1545/12) entschieden, dass die seitens des Jobcenters Bremerhaven im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenzen für Mietkosten schlüssig ermittelt worden und daher rechtmäßig sind.

Nach dem Gesetz ist das Jobcenter nur dann verpflichtet, die Unterkunfts- und Heizkosten eines Arbeitslosengeld II-Empfängers zu übernehmen, wenn die Kosten „angemessen“ sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Wann die Kosten angemessen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss das zuständige Jobcenter für die Ermittlung der angemessenen Kosten auf ein schlüssiges Konzept zurückgreifen. In Bremerhaven geltend diesbezüglich „Fachliche Weisungen“, in denen die angemessene Miethöhe geregelt ist. Über die Frage, ob die Mietkostengrenzen diesen Vorgaben entsprechen, wird zwischen den Leistungsbeziehern und den Jobcentern häufig gestritten.

Die 28. Kammer des Sozialgerichts Bremen hat nun in dem Fall einer dreiköpfigen Familie aus Bremerhaven entschieden, dass das dortige Jobcenter die Übernahme der Mietkosten auf die Werte der Fachlichen Weisungen für die Jahre 2010 und 2011/2012 begrenzen durfte. In dem Verfahren war die Familie in dem Jahr 2010 ohne Zustimmung des Jobcenters von Delmenhorst nach Bremerhaven umgezogen und hatte dort eine Wohnung für 445,00 € (350,00 Kaltmiete plus 95,00 € Betriebskostenvorauszahlung) zuzüglich 75,00 € Heizkosten bezogen. Das Jobcenter Bremerhaven berücksichtigte die Unterkunftskosten jedoch nur anteilig und lehnte die Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für die Jahre 2010 und 2011 ab. Dies begründete es damit, dass der Familie bereits alle angemessenen Kosten gezahlt worden seien. Dies bestätigte nun das Sozialgericht: Die „Fachlichen Weisungen“ regelten zutreffend die in Bremerhaven in den Jahren 2010 und 2011 für einen Dreipersonenhaushalt geltenden angemessenen Mietkosten. Soweit die Weisungen auf den in Bremerhaven geltenden Mietspiegel zurückgriffen, sei dies zu Recht erfolgt. Der Mietspiegel stelle eine ausreichende Datengrundlage für die Weisungen dar.

Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Az. L 15 AS 19/16 geführt.

Der Entscheidung der 28. Kammer kommt über die konkret entschiedenen Zeiträume hinaus eine grundsätzliche Bedeutung zu, da in Bremerhaven die Angemessenheitsgrenzen für Wohnkosten auch für Zeiträume ab 2012 unter Zugrundelegung des Miet- und Betriebskostenspiegels im Rahmen von Fachlichen Weisungen festgelegt werden.

Das Urteil des Sozialgerichts ist im Volltext in anonymisierter Form abrufbar unter: www.sozialgericht-bremen.de (unter Entscheidungen).

Ansprechpartner:
Pressesprecher des Sozialgerichts Bremen
Richter am Sozialgericht Christian König
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