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Mediation

Ab dem 1. Januar 2010 wird beim Sozialgericht Bremen und bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen gerichtsnahe Mediation als zusätzliche freiwillige und kostenlose Möglichkeit zur Lösung von Konflikten eingeführt. Die gerichtsnahe Mediation konzentriert sich ausschließlich auf bereits bei den Gerichten anhängige Verfahren und wird durch am Sozialgericht Bremen und der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen tätige Richterinnen und Richter durchgeführt, die eine Mediationsausbildung absolviert haben.
Mediation wird in Bremen auch durch freiberufliche Mediatoren wie z. B. Rechtsanwälte angeboten.



Was bedeutet das Wort „Mediation“?

Das Wort „Mediation“ bedeutet so viel wie „Vermittlung“, genauer gesagt: „friedensstiftende versöhnende Vermittlung“.

Was ist Mediation?

Mediation ist

• ein freiwilliges Verfahren,

• in dem die am Konflikt beteiligten Personen diesen Konflikt selbst und einvernehmlich lösen, und zwar auf Basis gegenseitigen Verständnisses

• und mit Hilfe einer neutralen Mediatorin bzw. eines neutralen Mediators, die bzw. der das Gespräch steuert und strukturiert, aber selbst keine Entscheidung in der Sache trifft.
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Was ist eine "gerichtsnahe Mediation"?

• Bei gerichtsnaher Mediation wird in einem Rechtsstreit, der bereits bei Gericht anhängig ist, Mediation durch eine Richterin bzw. durch einen Richter durchgeführt, wobei diese bzw. dieser nicht in der Sache entscheiden kann.

• Gerichtsnahe Mediation unterscheidet sich von gütlicher Streitbeilegung im üblichen Klageverfahren, weil bei der Mediation die einvernehmliche Lösung eines Konfliktes durch die Beteiligten selbst herbeigeführt wird.

• Gerichtsnahe Mediation stellt ein zusätzliches Angebot neben dem streitigen Gerichtsverfahren dar. Dabei geht es darum, die hinter jedem Konflikt bestehenden Interessen - insbesondere wirtschaftlicher und persönlicher Art - stärker zu berücksichtigen.
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Was sind die Vorteile einer gerichtsnahen Mediation?

• Alle Verfahrensbeteiligten suchen gemeinsam eine zukunftsorientierte Lösung des Konflikts.

• Es spielen nicht nur die Sach- und Rechtslage eine Rolle, sondern es werden in der Mediation vor allem auch die jeweiligen Interessen und Motive berücksichtigt.

• Die Mediatorin bzw. der Mediator unterstützt die Beteiligten dabei, dass sie eine eigenverantwortliche Gesamtlösung finden. Zuständige Richterin bzw. zuständiger Richter und Mediatorin bzw. Mediator sind zwei verschiedene Personen. Die Mediatorin bzw. der Mediator entscheidet den Rechtsstreit nicht, Vertraulichkeit wird zugesichert.

• Die Mediationen sind nicht-öffentlich.

• Ein Mediationsverfahren verkürzt in der Regel das Gerichtsverfahren.

• Die Teilnahme an einer Mediation ist stets freiwillig.

• Das Ergebnis wird von allen Beteiligten besser akzeptiert, weil sie selbstverantwortlich und aktiv die Lösung erarbeitet haben.

• Es fallen für das Mediationsverfahren keine zusätzlichen Gerichtskosten an.
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Wie läuft das Mediationsverfahren beim Sozialgericht Bremen ab?

• Eine Mediation kann nur dann durchgeführt werden, wenn alle am Gerichtsverfahren Beteiligten – Klägerin bzw. Kläger sowie Beklagte bzw. Beklagter – einverstanden sind.

• Die Mediatorin bzw. der Mediator berät nicht rechtlich. Die rechtliche Beratung übernimmt weiterhin der bzw. die Prozessbevollmächtigte. Daher kann Mediation nur dann durchgeführt werden, wenn die Klägerin bzw. der Kläger durch Prozessbevollmächtigte vertreten ist (z. B.: Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, DGB, SoVD etc.).

• Während der Mediation ruht das Gerichtsverfahren. Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Mediation abzubrechen und das Gerichtsverfahren wieder aufzunehmen.

• Die Mediation wird durch eine/einen beauftragten Richter/in (Mediator/in) mit speziellen Kenntnissen über Mediation durchgeführt. Mediation durch zwei oder mehr Mediator/innen ist möglich und bietet sich insbesondere in komplexen Verfahren an.

• Eine Mediation endet im Erfolgsfall mit einer Vereinbarung. Im Falle des Scheiterns durch Abbruch der Mediation wird das Klageverfahren wieder aufgenommen und weitergeführt. In diesem Fall darf die Mediatorin/der Mediator in dem folgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugin/Zeuge für Tatsachen benannt werden, die im Zuge des Mediationsverfahrens offenbart wurden.
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