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Pressemitteilung des Sozialgerichts Bremen vom 11. Mai 2010

Hartz IV: Nachhilfe nur in Ausnahmefällen

Das Sozialgericht Bremen hat in einem jetzt veröffentlichten Eilbeschluss entschieden, dass bei Hartz IV-Bezug Nachhilfeunterricht nur in Ausnahmefällen zu übernehmen ist. Das hat zur Folge, dass die Hartz IV–Behörde nicht verpflichtet ist, bei normalen Lernschwierigkeiten die Nachhilfekosten zusätzlich zu tragen.

Hintergrund: Nach dem Sozialgesetzbuch 2 („Hartz IV“) ist für Nachhilfe keine Extraleistung vorgesehen. Damit können eigentlich auch die Gerichte dafür keine Leistungen zusprechen. Eine Ausnahme gilt aber nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn ein „besonderer Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen“ besteht (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09 u. a.).

In dem Fall, den das Sozialgericht zu entscheiden hatte, ging es um eine 17-jährige Schülerin eines Bremer Gymnasiums, die wegen „normaler“ Lernschwierigkeiten Nachhilfe in Deutsch und Mathematik in Anspruch nimmt. Das Gericht musste daher entscheiden, ob solche normalen Schulschwierigkeiten eine außergewöhnliche („atypische“) Bedarfslage darstellen. Es hat nun entschieden, dass normale Lernschwierigkeiten nicht außergewöhnlich sind und daher auch nicht unter die vom Bundesverfassungsgericht genannte Ausnahme fallen. Es beruft sich auf Untersuchungen, nach denen teilweise jedes dritte Schulkind Nachhilfeunterricht erhält.

Der Sprecher des Gerichts wies darauf hin, dass damit nicht entschieden ist, wann eine Ausnahme vorliegt, bei der Nachhilfeunterricht zusätzlich gezahlt werden muss. Als Ausnahmefall könnten z.B. besondere familiäre Schwierigkeiten oder ein einschneidendes, nachhaltig wirkendes Ereignis in Betracht kommen. Wenn aber keine Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme gegeben seien, könnten die Kosten jedenfalls nicht übernommen werden.
Der Beschluss der 23. Kammer vom 06.05.2010 (Az.: S 23 AS 409/10 ER (pdf, 60.3 KB)) ist nicht rechtskräftig.

Ansprechpartner: Pressesprecher des Sozialgerichts Bremen
Richter am Sozialgericht André Schlüter
Fax: 0421/361-6911
Tel.: 0421/361-2500
E-Mail: pressestelle@sozialgericht.bremen.de
Post: Pressestelle
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