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Klageverfahren

Das sozialgerichtliche Verfahren kennt drei Instanzen:

  • das Klageverfahren vor dem Sozialgericht gemäß § 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht gemäß § 29 SGG
  • das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht gemäß § 39 SGG.

Besetzung
Kosten
Vertretung durch Bevollmächtigte
Die Klage vor dem Sozialgericht
Die Berufung
Die Revision

Das Sozialgericht entscheidet grundsätzlich durch Kammern, denen ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter:innen als Beisitzer angehören. Das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht treffen ihre Entscheidungen durch Senate. Sie werden aus drei Berufsrichter:innen und zwei ehrenamtlichen Richter:innen gebildet.

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Sofern Sie dem Personenkreis der Versicherten, Leistungsempfänger oder behinderten Menschen angehören, ist das Verfahren in allen drei Instanzen für Sie gerichtskostenfrei.

Sofern Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, fallen Gerichtskosten an. Die Höhe der Kosten hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache ab. Dieser Wert wird als Streitwert bezeichnet und durch das Gericht festgesetzt. Sofern dieser nicht eindeutig bestimmt werden kann, wird zunächst ein Betrag von € 5.000,00 für die Berechnung zu Grunde gelegt. Der Streitwert ist nur die Grundlage der Kostenberechnung. Er ist nicht der Betrag, den Sie zu zahlen haben. Über die endgültige Tragung der Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht bei Abschluss des Verfahrens.

Hierbei gilt grundsätzlich:
Wer den Prozess verliert, trägt die Kosten des Verfahrens.

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Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht können Sie den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch bestimmte Bevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte kommen im Wesentlichen in Betracht: Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt, sonstige Personen mit Befähigung zum Richteramt, volljährige Familienangehörige, Rentenberater (im Umfang der ihnen erteilten Befugnisse) sowie Angestellte von Sozialverbänden, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Die Bevollmächtigten haben grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht zur Gerichtsakte zu reichen.

Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Verfahrensbeteiligten – außer Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts – durch Bevollmächtigte vertreten lassen. In Betracht kommen insoweit im Wesentlichen: Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt sowie Angestellte von Sozialverbänden, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die ebenfalls die Befähigung zum Richteramt haben müssen.

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Im Klageverfahren kann vor allem die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Das Sozialgericht kann deshalb im Allgemeinen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher ein Sozialleistungsträger durch Bescheid Leistungen abgelehnt oder eingefordert hat. Außerdem muss ein solcher Bescheid erst noch in einem Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) nachgeprüft worden sein, bevor das Sozialgericht angerufen werden kann (§ 78 SGG).

Die Klage ist dann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk er beschäftigt ist (§ 57 SGG). Das Sozialgericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf und erhebt auch die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.

Zur Aufklärung des Sachverhalts sind häufig Entbindungserklärungen von der Schweigepflicht sowie eine aktuelle Ärzteübersicht erforderlich.

Der Sozialversicherte, behinderte Mensch oder Versorgungsberechtigte hat das Recht, einen bestimmten Arzt seines Vertrauens zu benennen, der dann gutachtlich gehört werden muss. Die Durchführung einer solchen Begutachtung wird das Gericht allerdings regelmäßig von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Wird er festgesetzt, entscheidet das Gericht nach Abschluss des Verfahrens, ob die Kosten der Begutachtung nachträglich auf die Staatskasse übernommen werden (§ 109 SGG).

Sind alle Ermittlungen und Beweiserhebungen abgeschlossen, entscheidet das Sozialgericht, und zwar in der Regel aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. In einfachen oder klaren Fällen gibt ihm das Gesetz aber auch die Möglichkeit, über eine Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 105 SGG).

Einen Muster-Vordruck für die Einleitung eines Klageverfahrens
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Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht einem unterlegenen Beteiligten grundsätzlich die Berufung beim Landessozialgericht offen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht oder dem Sozialgericht einzulegen (§ 151 SGG).

Ebenso wie zuvor das Sozialgericht überprüft im Berufungsverfahren auch das Landessozialgericht den Streitfall umfassend sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Das bedeutet, dass auch das Landessozialgericht erforderlichenfalls von Amts wegen weitere Ermittlungen zum Sachverhalt anstellt und Beweise erhebt. Auch im Berufungsverfahren können Sie einen bestimmten Arzt Ihres Vertrauens als Sachverständigen benennen.

Ähnlich wie das Sozialgericht hat nach Abschluss der Ermittlungen auch das Landessozialgericht die Möglichkeit, in einfacher gelagerten Fällen von einer Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung abzusehen, indem es die Berufung durch Beschluss als unbegründet zurückweist oder als unzulässig verwirft. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann das Landessozialgericht auch statt durch den gesamten Senat allein durch den zuständigen Berichterstatter (Berufsrichter) als Einzelrichter entscheiden.

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Im Unterschied zur allgemeinen Statthaftigkeit der Berufung ist die Revision beim Bundessozialgericht nur dann möglich, wenn sie entweder vom Landessozialgericht in seinem Urteil oder vom Bundessozialgericht durch besonderen Beschluss im Einzelfall zugelassen wird. Als Revisionsgründe kommen dabei nur die Klärungsbedürftigkeit grundsätzlicher Rechtsfragen oder erhebliche Verfahrensmängel in Betracht. Dementsprechend trifft das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren auch keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen. Es klärt die aufgeworfenen Rechtsfragen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen und verweist den Rechtsstreit an diese zurück, wenn die Sachverhaltsaufklärung sachlich lückenhaft oder verfahrensrechtlich fehlerhaft gewesen ist.

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