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Pressemitteilung des Sozialgerichts Bremen vom 29.12.2020

Mietobergrenzen für SGB-II-Leistungsbezieher in der Stadtgemeinde Bremerhaven in den Jahren 2011 bis 2020 rechtmäßig

Wie hoch darf die Miete für einen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) in Bremerhaven sein?

Wie sich aus jetzt veröffentlichten Entscheidungen des Sozialgerichts Bremen ergibt, verfügte die Stadtgemeinde Bremerhaven durchgängig seit dem Jahr 2011 bis zur letzten Erhöhung im November 2020 über angemessene Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger. Danach durfte in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Bruttokaltmiete (Grundmiete zzgl. Betriebskosten, exklusive Heizkosten) zuletzt bis Oktober 2020 für einen Einpersonenhaushalt 329 Euro betragen.
Die Stadtgemeinde Bremerhaven legt die Mietobergrenzen in einer Fachlichen Weisung fest. Für die Bestimmung der Mietobergrenze greift sie hierfür auf den Mietspiegel zurück, der nach den Entscheidungen des Sozialgerichts eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zulässige Datengrundlage biete. Insbesondere erfolge die Datenerhebung für den Mietspiegel in einem genau abgegrenzten zeitlichen Rahmen, es seien ausschließlich Netto-Kaltmieten erhoben worden und an der Erstellung des Mietspiegels seien unterschiedliche Interessengruppen des Wohnungsmarktes beteiligt gewesen, sodass von einer Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auszugehen sei. Die Stadtgemeinde Bremerhaven greife für die Ermittlung des angemessenen qm-Preises zulässigerweise aufgrund der Datenlage des Mietspiegels auf erhobene Mietwerte der bis 1969 erbauten, unmodernisierten, teilmodernisierten und vollmodernisierten Wohnungen der mittleren Wohnlage zurück. Dabei sei es gerechtfertigt, der Angemessenheitsgrenze den Durchschnittswert der Mietpreisspanne und nicht den Spannenoberwert zugrunde zu legen, weil die herangezogene Mietpreisspanne nicht nur das untere Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen erfasse, sondern auch größere Wohnungen sowie Wohnungen, die nach Ausstattung und Lage einem gehobenen Wohnstandard entsprechen. Die herangezogenen Wohnungen würden damit hinsichtlich ihrer Ausstattung und Bausubstanz auf jeden Fall einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Soweit die Beklagte zur Bestimmung der zu übernehmenden Nebenkosten auf den Betriebskostenspiegel zurückgreife, stoße dies nicht auf Bedenken.
Die Urteile des Sozialgerichts Bremen vom 27.10.2015 (S 28 AS 1545/12), vom 26.02.2020 (S 26 AS 348/19), vom 02.03.2020 (S 28 AS 1974/15 und S 28 AS 502/18) sind rechtskräftig.

Das Sozialgericht Bremen ist zuständig vor allem für Klagen und Eilanträge von Bürger*innen gegen Sozialleistungsträger (Jobcenter, gesetzliche Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften u.a.). Außerdem ist das Sozialgericht z.B. auch noch zuständig für Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und zwischen Kassenärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht Bremen für die ca. 680.000 Menschen, die in Bremen und Bremerhaven wohnen. Zusätzlich können auch Personen, die zwar nicht im Bundesland Bremen wohnen, dort aber arbeiten, Klage beim Sozialgericht Bremen erheben.

Ansprechpartnerin:

Pressesprecherin des Sozialgerichts Bremen

Richterin am Sozialgericht Verena Sahlender
Tel.: 0421/361-4457
Fax: 0421/361-6911
E-Mail: pressestelle@sozialgericht.bremen.de
Post: Pressestelle
Sozialgericht Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen