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Pressemitteilung des Sozialgerichts Bremen vom 05.11.2021

Mietobergrenzen für SGB-II-Leistungsbezieher in der Stadtgemeinde Bremen in der Zeit von März 2017 bis Juni 2021 nicht rechtmäßig

Wie hoch darf die Miete für einen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) in Bremen sein, damit die Kosten vom Jobcenter übernommen werden? Die maßgeblichen Mietobergrenzen legt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen der Freien Hansestadt Bremen in einer Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII und AsylblG fest.

Das Sozialgericht Bremen hat mit zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen (Urteile vom 16. August 2021, Az.: S 22 AS 754/20 und S 70 AS 2145/19) entschieden, dass die in dieser Verwaltungsanweisung für den Zeitraum von März 2017 bis Juni 2021 festgesetzten Mietobergrenzen nicht rechtmäßig sind, da sie nicht auf einem sogenannten schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruhen.

Die fehlende Schlüssigkeit ergibt sich nach Ansicht des Sozialgerichts bereits daraus, dass die für die Stadtgemeinde Bremen erhobenen Daten nicht die Gewähr dafür bieten, dass die tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes realistisch wiedergegeben werden. Die fehlende Datenrepräsentativität ergebe sich daraus, dass ganz überwiegend Mieten von Wohnungsbaugesellschaften erfasst worden seien und Mieten kleinerer und privater Vermieter nicht ausreichend repräsentiert wurden und sich die erhobenen Mieten ganz überwiegend auf wenige Stadtteile konzentrieren. Das Konzept erweise sich überdies als unschlüssig, da unterschiedliche Angemessenheitswerte im Vergleichsraum durch Wohnlagenzuschläge und die Privilegierung des sozialen Wohnungsbaus geregelt wurden, obwohl nach den Anforderungen des Bundessozialgerichts lediglich ein Referenzwert für den gesamten Vergleichsraum zu bilden sei.

Folge dieser Rechtsprechung ist, dass für den genannten Geltungszeitraum die seitens des Jobcenters Bremen nach § 22 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu tragende Bruttokaltmiete nicht auf die in der Verwaltungsanweisung festgesetzten Werte zu begrenzen ist. Da für die Zeit ein Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten gegeben ist, ist zur Bestimmung der Obergrenze der angemessenen Bruttokaltmiete daher auf die um einen Sicherheitszuschlag i.H.v. 10% erhöhten Werte von § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in der jeweils geltenden Fassung zurückzugreifen.

Die Urteile des Sozialgerichts Bremen sind rechtskräftig.

Das Sozialgericht Bremen ist zuständig vor allem für Klagen und Eilanträge von Bürger*innen gegen Sozialleistungsträger (Jobcenter, gesetzliche Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften u.a.). Außerdem ist das Sozialgericht z.B. auch noch zuständig für Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und zwischen Kassenärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht Bremen für die ca. 680.000 Menschen, die in Bremen und Bremerhaven wohnen. Zusätzlich können auch Personen, die zwar nicht im Bundesland Bremen wohnen, dort aber arbeiten, Klage beim Sozialgericht Bremen erheben.

Ansprechpartnerin:

Pressesprecherin des Sozialgerichts Bremen

Richterin am Sozialgericht Verena Sahlender
Tel.: 0421/361-4457
Fax: 0421/361-6911
E-Mail: pressestelle@sozialgericht.bremen.de
Post: Pressestelle
Sozialgericht Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen