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Urteile und Beschlüsse

Aktuelle Entscheidungen

Das Sozialgericht Bremen stellt wichtige aktuelle Entscheidungen ein, bzw. solche, die für das jeweilige Rechtsgebiet typisch sind. Die nach Rechtsgebieten sortierten Entscheidungen finden Sie in der Navigationsleiste auf der linken Seite. Die zuletzt eingestellten Entscheidungen finden Sie unten. Entscheidungen anderer Gerichte finden Sie insbesondere auf der Seite www.sozialgerichtsbarkeit.de Externes Angebot und auf der Seite des Bundessozialgerichts www.bundessozialgericht.de Externes Angebot. Die gesetzlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher finden Sie auf der Seite www.gesetze-im-internet.de Externes Angebot. Sofern Sie nach einem bestimmten Begriff suchen, können Sie hierfür die Suchoption oben links (über "Das Gericht") verwenden.

Beschluss der 22. Kammer vom 01. Juni 2010 - S 22 AS 965/10 ER -
Sanktion; Eingliederungsvereinbarung; Pflichtverletzung
Beschluss vom 01. Juni 2010 (pdf, 79.1 KB)

Beschluss der 23. Kammer vom 31. Mai 2010 - S 23 AS 987/10 ER -
Ein Umzug kann notwendig im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II sein, wenn er dazu dient, dass ein nicht mit seiner zweijährigen Tochter zusammenlebender Vater den Kontakt zu dieser intensivieren kann.

Wenn Kinder - die nicht dauernd mit den Hilfebedürftigen zusammenleben - mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles übernachten, erhöht sich der Raumbedarf für die Wohnung und damit die Mietobergrenze.
Beschluss vom 31. Mai 2010 (pdf, 27.1 KB)

Beschluss der 15. Kammer vom 06. Mai 2010 - S 15 SO 32/10 ER-
Zumindest bei einer selbst gesuchten und von einem privaten Vermieter angebotenen Wohnung liegt keine Form einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII vor. In diesen Fällen besteht kein Grund für eine Privilegierung des Aufenthaltsortes.
Beschluss vom 06. Mai 2010 (pdf, 64.3 KB)

Beschluss der 23. Kammer vom 06. Mai 2010 – S 23 AS 409/10 ER -
1. Nachhilfeunterricht ist nur in Ausnahmefällen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass „besonderer Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen“ schon vor einer Änderung des SGB II zu berücksichtigen ist. „Normale“ Lernschwierigkeiten sind nicht außergewöhnlich („atypisch“) und daher vom Bundesverfassungsgericht nicht gemeint.
2. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 4 SGB II ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 242 SGB V) vom Grundsicherungsträger übernommen werden muss.
3. Kosten einer Klassenfahrt sind gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu übernehmen, die Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erfolgt.
4. Bei Hypertonie, Hyperurikämie und Hyperlipidämie besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II.
Beschluss vom 06. Mai 2010 (pdf, 60.3 KB)

Beschluss der 22. Kammer vom 04. Mai 2010 - S 22 AS 663/10 ER -
Leistungsgewährung an Unionsbürger (Rumänien)
Beschluss vom 04. Mai 2010 (pdf, 78.4 KB)

Urteil der 21. Kammer vom 20. April 2010 - S 21 AS 1521/09 -
1. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, hat der Grundsicherungsträger gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1 c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einen Beitragszuschuss lediglich in Höhe desjenigen Betrags zu zahlen, der für einen Arbeitslosengeld II-Bezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.

2. Für die Übernahme des - regelmäßig verbleibenden - Differenzbetrages zwischen diesem Zuschuss und dem monatlich tatsächlich zu zahlenden privaten Krankenkassenbeitrag gibt es auf einfachgesetzlicher Ebene derzeit keine Anspruchsgrundlage. Eine analoge Anwendung anderer Vorschriften, die eine Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang vorsehen, scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

3. Ein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Beitragsdifferenz ergibt sich aber auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) angeordneten Härtefallregelung unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Bei der ungedeckten Beitragsdifferenz handelt es sich um einen besonderen Bedarf im Sinne dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Urteil vom 20. April 2010 (pdf, 102 KB)

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