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02.07.2025 - S 56 KR 232/21 KH - Kostenträger Arzneimittel während Rehabilitationsmaßnahme

Datum der Entscheidung
02.07.2025
Aktenzeichen
S 56 KR 232/21 KH
Normen
§ 103 SGB X, § 31 SGB V, § 40 Abs. 4 SGB V, § 42 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, § 129 Abs. 1 S. 1 SGB V
Rechtsgebiet
Krankenversicherung
Schlagworte
Arzneimittel, Erstattung, Rehabilitation, zuständiger Träger
Leitsatz
Die Leistung einer Krankenkasse zur Versorgung eines Versicherten mit Arzneimitteln ist mit Abgabe in der Apotheke auf Verordnung eines Vertragsarztes hin erbracht und abgeschlossen. Hieran sowie an der Zuständigkeit der Krankenkasse ändert sich auch nachträglich bzw. rückwirkend nichts, falls der Versicherte das Arzneimittel später anteilig auch während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Rentenversicherung weiter einnimmt. Die Krankenkasse hat insoweit keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger.