Schlagworte
Auslegung, Erörterungsverfahren, Prozessvoraussetzung, Teleologische Reduktion, Zulässigkeit der Klage
Leitsatz
1. Die nach § 17c Abs. 2b KHG vor Klageerhebung erforderliche einzelfallbezogene Erörterung stellt eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung dar. Sie erfordert eine Diskussion, d.h. einen Austausch der Argumente. Wurde das Verfahren nur der äußeren Form nach durchlaufen, ist die Klage unzulässig.
2. Die Regelung über die Fiktion des Erörterungsverfahrens bei Verweigerung der Erörterung oder fehlender Mitwirkung des Krankenhauses oder der Krankenkasse (§ 9 Abs. 11 PrüfvV) ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur auf Verweigerungen und unterlassene Mitwirkungen der Beklagtenseite anwendbar ist.