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21.06.2023 - S 1 KA 13/18 - Rechtswidrigkeit Entscheidung Schiedsperson im eingeleiteten Schiedsverfahren nach § 73b Abs. 4a SGB V

Datum der Entscheidung
21.06.2023
Aktenzeichen
S 1 KA 13/18
Normen
§ 73b Abs. 4 SGB V
§ 73b Abs. 4a SGB V
Rechtsgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Schlagworte
Hausarztzentrierte Versorgung
Schiedsperson
Prüfkompetenz
Befangenheit
Leitsatz
Eine Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V hat keine eigene Prüfkompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen von § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V. Ein etwaiger Anspruch einer Gemeinschaft nach § 73b Abs. 4 SGB V auf Vertragsschluss ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass evtl. ein anderweitiger Vertrag eine flächendeckende hausarztzentrierte Versorgung faktisch sicherstellt. Fragen der Besorgnis der Befangenheit bezüglich einer Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V sind entsprechend der §§ 56a SGG sowie 21 und 46 VwVfG zu beurteilen.