Leitsatz
Nach § 3 Abs. 4 AsylbLG (in der bis 31.08.2019 gültigen Fassung) werden zum 1. Januar eines Jahres die Leistungen der entsprechenden Veränderungsrate nach dem SGB XII angepasst. Diese Erhöhung ergibt sich direkt aus dem Gesetz, so dass eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht notwendig ist (vgl. SG Bremen - S 40 AY 23/19 ER m.w.N.).
Solange eine Neufestsetzung der Bedarfe nach § 3 Abs. 5 AsylblG (a.F.) durch den Gesetzgeber unterbleibt, ist eine Fortschreibung der Bedarfe nach § 3 Abs. 4 AsylblG (a.F.) vorzunehmen.