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Pressemitteilung des Sozialgerichts Bremen vom 24.09.2021

Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Sozialgericht Bremen: Nicht formgerechte Anträge sind unzulässig

Zum 1. Januar 2021 ist die Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bremen in Kraft getreten.
Dies bedeutet, dass beim Sozialgericht Bremen schriftformbedürftige Schriftsätze ab dem 1. Januar 2021 elektronisch eingereicht werden müssen – dies gilt konkret für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der entsprechenden Zusammenschlüsse (nicht aber für Bürgerinnen und Bürger). Die Betroffenen dürfen ab dem 1. Januar 2021 schriftformbedürftige Schriftsätze – insbesondere also Klagen und Anträge – nicht mehr als Brief oder per Telefax, sondern nur noch elektronisch übermitteln. Zulässige Dateiformate für die elektronischen Dokumente sind PDF- oder TIFF-Dateien.

Zunächst war unklar, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn Personen oder Institutionen, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, sich nicht an diese Regelungen halten – wenn also z.B. eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eine Klage z.B. per Fax einreicht.

Zu dieser Frage liegen nun erste Entscheidungen vor: Das Sozialgericht hat mit zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen Anträge, die nicht formgerecht übermittelt wurden, als unzulässig abgewiesen. Im ersten Fall (Beschluss vom 23. April 2021, S 17 AL 60/21 ER) hat die Behörde einen Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft als Papierschriftstück per Brief eingereicht. Im zweiten Fall (Beschluss vom 14. Juni 2021, S 23 AS 677/21 ER) hat eine Rechtsanwältin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Papierschriftstück per Fax und zugleich als Word-Datei über das besondere Anwaltspostfach eingereicht. In beiden Fällen wurde eine formgerechte Einreichung auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht nachgeholt. Auch wurde keine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geltend gemacht.
Auf die verbindliche Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse weist das Sozialgericht auch auf seiner Homepage hin.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 3 der Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2021 vom 8. Dezember 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1666), abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verordnung-ueber-die-pflicht-zur-nutzung-des-elektronischen-rechtsverkehrs-fuer-die-fachgerichtsbarkeiten-mit-ausnahme-des-landessozialgerichts-niedersachsen-bremen-und-der-verwaltungsgerichtsbarkeit-zum-1-januar-2021-vom-8-dezember-2020-160627?template=20_gp_ifg_meta_detail_d
§ 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/__2.html

Ansprechpartnerin:

Pressesprecherin des Sozialgerichts Bremen

Richterin am Sozialgericht Verena Sahlender
Tel.: 0421/361-4457
Fax: 0421/361-6911
E-Mail: pressestelle@sozialgericht.bremen.de
Post: Pressestelle
Sozialgericht Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen